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Für
ein Verbot der Demonstration der "Nationalen Opposition"!
Der
Stadtrat hat am 30.09.2004 eine Resolution verabschiedet,
in der alle Bürgerinnen und Bürger aufgefordert
werden "mit Zivilcourage in den Familien, am Arbeitsplatz,
im Verein und wo auch immer dem Extremismus entgegenzutreten
und sich für die Achtung der Menschenwürde einzusetzen".
Der Stadtrat selbst "betroffen und entsetzt, dass die NPD
und andere rechtsextremistische Gruppierungen . erneut zu öffentlichen
Protestaktionen in unserer Stadt aufrufen".
Weiter
geht die Resolution nicht. Insbesondere zu einem Verbot der
Nazi-Demonstration hat sich die Stadt Augsburg nicht durchringen
können. Begründet wird dies damit, dass bereits
2001 ein Verbot der Stadt zu einer NPD-Demonstration ausgesprochen
worden sei und dies keinen rechtskräftigen Bestand gehabt
habe. Letztlich habe das Bundesverfassungsgericht selbst
die Demonstration der NPD am 1. Mai 2001 zugelassen.
Das
Verbot der Stadt wurde damals darauf begründet, dass "die
angemeldete Veranstaltung mit Blick auf den gewählten
Versammlungstermin zu einer unmittelbaren Gefahr für
die öffentliche Ordnung führen würde" (aus
den Gründen der Entscheidung des BVerfG vom 1.5.2001).
Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte dies
und verbot ebenfalls die Demonstration. Begründet wurde
das Verbot damit, dass die NPD-Veranstalter nicht "kooperiert" und
kein entsprechendes "Sicherheitskonzept" vorgelegt hätten,
das die öffentliche Sicherheit garantiert hätte.
Ein
solches "Sicherheitskonzept" ist jedoch laut der Entscheidung
des BVerfG vom 1.5.2001 nicht erforderlich. Deshalb wurde
das Demonstrationsverbot auch wieder aufgehoben. Beanstandet
wurde vom Bundesverfassungsgericht auch, dass die Darlegungs-
und Beweislast, ob nun die öffentliche Sicherheit gefährdet
sei, nicht beim Veranstalter liegt sondern bei der Verwaltungsbehörde
(Ordnungsamt).
Nun
gäbe es aber ganz andere Gründe, die Demonstration
der "Nationalen Opposition" am 9.10. zu verbieten. Bei anderer
Gelegenheit legt das BVerfG dar, dass "Versammlungsverbote
nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen
während die bloße Gefährdung der öffentlichen
Ordnung im Allgemeinen nicht genügt" …
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