EINLEITUNG: Die wichtigsten Institutionen
a) Das Europäische Parlament
626 Abgeordnete. Wahl alle 5 Jahre
Zusammen mit dem Ministerrat gesetzgebendes Organ der EU.
b) Der Ministerrat (= Rat der Europäischen Union)
Zusammen mit dem Europäischen Parlament gesetzgebendes Organ der
EU. Je 1 Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten (je nach Thema
z.B. die Außenminister oder die Wirtschaftsminister); Beschlussfassung
mit „doppelter Mehrheit“, d.h. sowohl der einfachen Mehrheit
der Mitglieder als auch einer 60%-Mehrheit der vertretenen Bevölkerung.
Dem Rat der Außenminister steht ein Minister für auswärtige
Angelegenheiten (EU-Außenminister) vor.
c) Der Europäische Rat
Treffen der Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten, an denen
auch der Präsident der Europäischen Kommission teilnimmt. Der
Präsident des Europäischen Rates soll die Außenvertretung
der Union wahrnehmen, ohne in die Zuständigkeiten des Kommissionspräsidenten
und des neuen EU-Außenministers einzugreifen. Der Präsident
soll kein Stimmrecht im Europäischen Rat haben.
d) Die Europäische Kommission
Die Kommission ist eine Art „Regierung“ der EU. Kraft ihres
Initiativrechts hat sie die Aufgabe, Vorschläge für neue Rechtsakte
auszuarbeiten. In Zukunft soll die Kommission nur noch 15 stimmberechtigte
Kommissare umfassen (bisher 1 aus jedem Mitgliedsstaat). Auch in Zukunft
soll die Kommission über die Umsetzung der gemeinsamen EU-Beschlüsse
durch die Mitgliedstaaten wachen.
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/ausland/schwerpunkt/786/9777/3/
1. DEMOKRATIE
These: Der Entwurf enthält geringfügige Verbesserungen
gegenüber dem Status Quo
• Die bisher unverbindliche Grundrechte-Charta erhält
Verfassungsrang
• Die Rechte des europäischen Parlamentes werden geringfügig
ausgebaut durch Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess
und die Befugnis, den Präsidenten der europäischen Kommission
zu wählen, der wiederum eine Richtlinienkompetenz erhält, die
Kommissare mit auswählen und die Ressorts zuschneiden darf.
Allerdings bleiben die Rechte des Parlamentes beschränkt, denn Artikel
23 („Ministerrat“) bestimmt: „In seiner Eigenschaft
als Gesetzgeber berät er und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen
Parlament nach Maßgabe der Verfassung über die Europäischen
Gesetze und die Europäischen Rahmengesetze.“
Zudem bleibt das Vorschlagsrecht wie bisher beim Europäischen Rat.
Artikel I-33: „Europäische Gesetze … werden … auf
Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat
gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung,
so kommt der betreffende Gesetzgebungsakt nicht zustande.“
• Das europäische Bürgerbegehren wird eingeführt
(bei mindestens einer Million Unterschriften muss sich die Kommission
zumindest mit dem betreffenden Thema befassen)
• Es gibt Festlegungen, die „schwächere“ Mitglieder
schützen können: Das Recht auf Austritt aus der EU und die ausdrückliche
Achtung der nationalen Identität
• Keine Aufnahme eines Gottesbezuges, auch nicht in die Präambel
(wie z.B. im Grundgesetz vorhanden und von den Kirchen gefordert)
2. WIRTSCHAFTSORDNUNG / SOZIALPOLITIK / BILDUNG
These: Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz erhält
der Kapitalismus in der EU Verfassungsrang, und zwar in seiner so genannten
neoliberalen (=ungezügelten) Ausprägung
• In Art. III–69 werden die Mitgliedstaaten
der Union hinsichtlich ihrer gemeinsamen Ziele auf den “Grundsatz
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet”,
in Artikel I-3 gar auf „einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb“.
• Die Präambel der Charta der Grundrechte (!): „Die Union
… stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
• Unter Artikel 4, der sich mit „Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung“
befasst, ist zuallererst (!) „Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr“ angeführt
• Andererseits: „Lässt sich mit dem im EU-Katalog enthaltenen
Recht auf Bildung und Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung unter
Umständen ein Anspruch auf einen Schulplatz oder eine Lehrstelle
begründen?“ fragen verängstigt liberale Kritiker. - Im
Kapitel «Solidarität» sind die Grundrechte so ausufernd
formuliert, dass man sich schon mitten in der Sozialpolitik wähnt.
So finden Arbeitnehmer fünf ausführliche Zeilen über ihr
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, einschließlich
Streik
NZZ am Sonntag, 1. Juni 2003
3. FRIEDEN
These: Der Entwurf schreibt die weitere Militarisierung
und Interventionspolitik der EU fest. Er verpflichtet (!) die Mitglieder
zur Aufrüstung und zur Kooperation mit der Nato.
• „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es
wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische
Fähigkeiten eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf
zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern. (Art.
40)
• Angestrebt werden „Missionen außerhalb der Union zur
Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen
Sicherheit“ (Art. 40)
• „Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in
Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die
im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
festere Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine strukturierte
Zusammenarbeit im Rahmen der Union. . (Art. 40)
• Es „arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation
zusammen.“ (Art. 40)
• Das Europäische Parlament hat in militärischen Fragen
nichts zu melden. Es „wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
regelmäßig gehört und über ihre Entwicklung auf dem
Laufenden gehalten. (Art. 40)
Möglichkeiten der Änderung:
Änderungen werden nur sehr schwer möglich sein;
denn sie müssen „von allen Mitgliedstaaten gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert“ (Artikel
IV-7).
Nationale Verfassungen wie z.B. das Grundgesetz:
Offen bleibt die Frage nach dem künftigen Gewicht
des Grundgesetzes, insbesondere der Einklagbarkeit demokratischer Rechte
über das Bundesverfassungsgericht.
Zusammenfassung:
Die EU-Verfassung schreibt die aktuelle Wirtschafts- und
Kriegspolitik der Union fest. Sie zeigt deutlich, wie das Recht Ausdruck
der aktuellen gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse ist. Andererseits
verbessert sie die Einflussmöglichkeiten über das Europäische
Parlament und stärkt damit die letztlich die Demokratie.
Zur Diskussion:
Vielem kann man einfach prinzipiell nicht zustimmen. Durch
eine Ablehnung könnten wir uns aber die kleinen Fortschritte im Bereich
„Demokratie“ verbauen. Die Union würde trotzdem ihre
Wirtschafts- und Kriegspolitik verfolgen – weiterhin mit extrem
begrenzten Einflussmöglichkeiten durch das Parlament bzw. die Bevölkerung.
Was tun?
Thomas Hacker, 14.12.03