Thesen zum Entwurf der EU-Verfassung
(endgültige Fassung des Konvents vom vom 18. Juli 2003)
EINLEITUNG: Die wichtigsten Institutionen
a) Das Europäische Parlament
626 Abgeordnete. Wahl alle 5 Jahre
Zusammen mit dem Ministerrat gesetzgebendes Organ der EU.
b) Der Ministerrat (= Rat der Europäischen Union)
Zusammen mit dem Europäischen Parlament gesetzgebendes Organ der EU. Je
1 Vertreter der Regierungen der Mitgliedsstaaten (je nach Thema z.B. die Außenminister
oder die Wirtschaftsminister); Beschlussfassung mit „doppelter Mehrheit“,
d.h. sowohl der einfachen Mehrheit der Mitglieder als auch einer 60%-Mehrheit
der vertretenen Bevölkerung. Dem Rat der Außenminister steht ein
Minister für auswärtige Angelegenheiten (EU-Außenminister) vor.
c) Der Europäische Rat
Treffen der Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten, an denen auch
der Präsident der Europäischen Kommission teilnimmt. Der Präsident
des Europäischen Rates soll die Außenvertretung der Union wahrnehmen,
ohne in die Zuständigkeiten des Kommissionspräsidenten und des neuen
EU-Außenministers einzugreifen. Der Präsident soll kein Stimmrecht
im Europäischen Rat haben.
d) Die Europäische Kommission
Die Kommission ist eine Art „Regierung“ der EU. Kraft ihres Initiativrechts
hat sie die Aufgabe, Vorschläge für neue Rechtsakte auszuarbeiten.
In Zukunft soll die Kommission nur noch 15 stimmberechtigte Kommissare umfassen
(bisher 1 aus jedem Mitgliedsstaat). Auch in Zukunft soll die Kommission über
die Umsetzung der gemeinsamen EU-Beschlüsse durch die Mitgliedstaaten wachen.
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/ausland/schwerpunkt/786/9777/3/
1. DEMOKRATIE
These: Der Entwurf enthält geringfügige Verbesserungen gegenüber dem Status Quo
• Die bisher unverbindliche Grundrechte-Charta erhält
Verfassungsrang
• Die Rechte des europäischen Parlamentes werden geringfügig
ausgebaut durch Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens im Gesetzgebungsprozess
und die Befugnis, den Präsidenten der europäischen Kommission zu wählen,
der wiederum eine Richtlinienkompetenz erhält, die Kommissare mit auswählen
und die Ressorts zuschneiden darf.
Allerdings bleiben die Rechte des Parlamentes beschränkt, denn Artikel
23 („Ministerrat“) bestimmt: „In seiner Eigenschaft als Gesetzgeber
berät er und beschließt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament
nach Maßgabe der Verfassung über die Europäischen Gesetze und
die Europäischen Rahmengesetze.“
Zudem bleibt das Vorschlagsrecht wie bisher beim Europäischen Rat.
Artikel I-33: „Europäische Gesetze … werden … auf Vorschlag
der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam
erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende
Gesetzgebungsakt nicht zustande.“
• Das europäische Bürgerbegehren wird eingeführt (bei mindestens
einer Million Unterschriften muss sich die Kommission zumindest mit dem betreffenden
Thema befassen)
• Es gibt Festlegungen, die „schwächere“ Mitglieder schützen
können: Das Recht auf Austritt aus der EU und die ausdrückliche Achtung
der nationalen Identität
• Keine Aufnahme eines Gottesbezuges, auch nicht in die Präambel
(wie z.B. im Grundgesetz vorhanden und von den Kirchen gefordert)
2. WIRTSCHAFTSORDNUNG / SOZIALPOLITIK / BILDUNG
These: Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz erhält der Kapitalismus in der EU Verfassungsrang, und zwar in seiner so genannten neoliberalen (=ungezügelten) Ausprägung
• In Art. III–69 werden die Mitgliedstaaten der
Union hinsichtlich ihrer gemeinsamen Ziele auf den “Grundsatz einer offenen
Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet”, in Artikel I-3 gar
auf „einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“.
• Die Präambel der Charta der Grundrechte (!): „Die Union …
stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie
die Niederlassungsfreiheit sicher.
• Unter Artikel 4, der sich mit „Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung“
befasst, ist zuallererst (!) „Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr“ angeführt
• Andererseits: „Lässt sich mit dem im EU-Katalog enthaltenen
Recht auf Bildung und Zugang zu beruflicher Aus- und Weiterbildung unter Umständen
ein Anspruch auf einen Schulplatz oder eine Lehrstelle begründen?“
fragen verängstigt liberale Kritiker. - Im Kapitel «Solidarität»
sind die Grundrechte so ausufernd formuliert, dass man sich schon mitten in
der Sozialpolitik wähnt. So finden Arbeitnehmer fünf ausführliche
Zeilen über ihr Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen,
einschließlich Streik
NZZ am Sonntag, 1. Juni 2003
3. FRIEDEN
These: Der Entwurf schreibt die weitere Militarisierung und Interventionspolitik der EU fest. Er verpflichtet (!) die Mitglieder zur Aufrüstung und zur Kooperation mit der Nato.
• „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen
Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt
für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten eingerichtet,
dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen
zur Bedarfsdeckung zu fördern. (Art. 40)
• Angestrebt werden „Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit“
(Art. 40)
• „Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug
auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick
auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander festere Verpflichtungen
eingegangen sind, begründen eine strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen
der Union. . (Art. 40)
• Es „arbeiten die beteiligten Staaten eng mit der Nordatlantikvertrags-Organisation
zusammen.“ (Art. 40)
• Das Europäische Parlament hat in militärischen Fragen nichts
zu melden. Es „wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig
gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. (Art.
40)
Möglichkeiten der Änderung:
Änderungen werden nur sehr schwer möglich sein; denn sie müssen „von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert“ (Artikel IV-7).
Nationale Verfassungen wie z.B. das Grundgesetz:
Offen bleibt die Frage nach dem künftigen Gewicht des Grundgesetzes, insbesondere der Einklagbarkeit demokratischer Rechte über das Bundesverfassungsgericht.
Zusammenfassung:
Die EU-Verfassung schreibt die aktuelle Wirtschafts- und Kriegspolitik der Union fest. Sie zeigt deutlich, wie das Recht Ausdruck der aktuellen gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse ist. Andererseits verbessert sie die Einflussmöglichkeiten über das Europäische Parlament und stärkt damit die letztlich die Demokratie.
Zur Diskussion:
Vielem kann man einfach prinzipiell nicht zustimmen. Durch eine Ablehnung könnten wir uns aber die kleinen Fortschritte im Bereich „Demokratie“ verbauen. Die Union würde trotzdem ihre Wirtschafts- und Kriegspolitik verfolgen – weiterhin mit extrem begrenzten Einflussmöglichkeiten durch das Parlament bzw. die Bevölkerung.
Was tun?
Thomas Hacker, 14.12.03