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gegen Bundeskanzler Schröder
wegen Verdacht der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Generalbundesanwalt lehnt ab
Das Absehen
von StrafverfoIgungsmaßnahmen gegen den Bundeskanzler
Schröder durch den Generalbundesanwalt kommt sicher nicht
unerwartet. Die sich im Zuge der Strafanzeige entwickelnde
intensive völker- und verfassungsrechtliche Diskussion
hat jedoch gezeigt, dass die Gewährung von Überflug-,
Bewegungs- und Transportrechten, die Beteiligung an AWACS-Einsätzen
u.a. juristisch keinesfalls unumstritten ist. Gerade in den
letzten Tagen gab es hierzu eine sehr kritische rechtliche
wie politische Diskussion und die daraus mit großem
Nachdruck abgeleitete Forderung nach Nichtgewährung dieser
Rechte bzw. Nichtbeteiligung an derartigen Einsätzen.
Es ist
bedauerlich, dass der Generalbundesanwalt der in dieser und
zahlreichen weiteren Strafanzeigen vertretenen Rechtsposition
nicht gefolgt ist, indem er den Gesetzeszweck des § 80
StGB äußerst eng fasst. Seine Argumentation läuft
darauf hinaus, dass nur bei aktiver und massiv geführter
Beteiligung Deutschlands an einem Angriffskrieg strafbares
Verhalten vorliegt. Diese Rechtsauslegung wird dem ausdrücklichen
Verfassungsauftrag des Art. 26 GG nicht gerecht.
Der gegenwärtig
durch die USA und einige Verbündete geführte Krieg
gegen den Irak ist eindeutig völkerrechts- und grundgesetzwidrig.
Auch die mittelbare Beteiligung Deutschlands hieran in Form
der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und Transportrechten
und darüber hinaus die unmittelbare Beteiligung in Form
von AWACS-Flügen steht außer Frage und sind somit
verfassungswidrig. Auch wenn der Generalbundesanwalt die Frage
der Verfassungswidrigkeit elegant umschifft hat, kann das
nicht über das unbefriedigende Ergebnis hinwegtäuschen,
dass offensichtlicher Verfassungsbruch in einer so existentiellen
Frage keine strafrechtlichen Folgen nach sich zieht. Angesichts
dieses Widerspruchs wird von uns die Diskussion um die Einhaltung
von Völker- und Verfassungsrecht offensiv weiter geführt
und die Frage nach einer Novellierung des § 80 StGB aufgeworfen.
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