Anzeige gegen Bundeskanzler Schröder
wegen Verdacht der Vorbereitung eines Angriffskrieges


Generalbundesanwalt lehnt ab


Zur Ablehnung des Generalbundesanwalts Nehm, gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Angriffskieges einzuleiten, erklären der außenpolitische Sprecher und die innen- und rechtspolitische Sprecherin des Parteivorstandes des PDS, Wolfgang Gehrcke und Evelyn Kenzler:

Der Generalbundesanwalt hat am heutigen Tag mitgeteilt, dass er von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Bundeskanzler Gerhard Schröder aufgrund der Strafanzeige des Herrn Wolfgang Gehrcke vom 16.12.2002 absieht, da er nach Prüfung des Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nach § 80 StGB sieht.

Seine auf neun Seiten entwickelte juristische Argumentation stützt sich im Wesentlichen darauf, dass mit § 80 StGB zwar der Verfassungsauftrag des Art 26 GG "Verbot des Angriffskrieges" strafrechtlich umgesetzt wurde, diese Strafvorschrift jedoch deutlich enger gefasst ist als die zugrunde liegende Verfassungsnorm. Im Unterschied zum allgemeinen Friedensauftrag des Art. 26 GG, der das friedliche Zusammenleben der Völker allgemein schützt, soll § 80 StGB nur auf die Vorbereitung eines Angriffskrieges abstellen, an dem die Bundesrepublik beteiligt ist. D. h. Deutschland muss nach dieser Auslegung selbst als Krieg führender Staat unter Einsatz seiner Streitkräfte oder in vergleichbar massiver Weise beteiligt sein. Bloße Duldungs- oder Unterlassungshandlungen seien ohnehin nicht unter den Begriff der Kriegsbeteiligung zu fassen.

Das Absehen von StrafverfoIgungsmaßnahmen gegen den Bundeskanzler Schröder durch den Generalbundesanwalt kommt sicher nicht unerwartet. Die sich im Zuge der Strafanzeige entwickelnde intensive völker- und verfassungsrechtliche Diskussion hat jedoch gezeigt, dass die Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und Transportrechten, die Beteiligung an AWACS-Einsätzen u.a. juristisch keinesfalls unumstritten ist. Gerade in den letzten Tagen gab es hierzu eine sehr kritische rechtliche wie politische Diskussion und die daraus mit großem Nachdruck abgeleitete Forderung nach Nichtgewährung dieser Rechte bzw. Nichtbeteiligung an derartigen Einsätzen.

Es ist bedauerlich, dass der Generalbundesanwalt der in dieser und zahlreichen weiteren Strafanzeigen vertretenen Rechtsposition nicht gefolgt ist, indem er den Gesetzeszweck des § 80 StGB äußerst eng fasst. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass nur bei aktiver und massiv geführter Beteiligung Deutschlands an einem Angriffskrieg strafbares Verhalten vorliegt. Diese Rechtsauslegung wird dem ausdrücklichen Verfassungsauftrag des Art. 26 GG nicht gerecht. Der gegenwärtig durch die USA und einige Verbündete geführte Krieg gegen den Irak ist eindeutig völkerrechts- und grundgesetzwidrig. Auch die mittelbare Beteiligung Deutschlands hieran in Form der Gewährung von Überflug-, Bewegungs- und Transportrechten und darüber hinaus die unmittelbare Beteiligung in Form von AWACS-Flügen steht außer Frage und sind somit verfassungswidrig. Auch wenn der Generalbundesanwalt die Frage der Verfassungswidrigkeit elegant umschifft hat, kann das nicht über das unbefriedigende Ergebnis hinwegtäuschen, dass offensichtlicher Verfassungsbruch in einer so existentiellen Frage keine strafrechtlichen Folgen nach sich zieht. Angesichts dieses Widerspruchs wird von uns die Diskussion um die Einhaltung von Völker- und Verfassungsrecht offensiv weiter geführt und die Frage nach einer Novellierung des § 80 StGB aufgeworfen.

Erklärung von Evelyn Kenzler und Wolfgang Gehrcke vom 21. März 2003

Faksimile des Nehm-Briefes (pdf 818 KB)


   
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