|
|
Auszug aus dem Tätigkeitsbericht
des bayerischen Datenschutzbeauftragten
Anlässlich meiner
Prüfungen bei bayerischen Polizeidienststellen habe ich neben Speicherungen
im Kriminalaktennachweis auch Speicherungen in delikts- und dienststellenspezifischen
Dateien überprüft. Im Folgenden sind einige wichtige Feststellungen
aus solchen Prüfungen wiedergeben.
Bei einer Polizeidirektion habe ich eine Datei geprüft, die der Unterstützung
von Maßnahmen gegen Personen dient, die sich in bestimmten Bereichen
der Innenstadt aufhalten und nach Auffassung der Polizei ein Gefahrenpotenzial
darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Rauschgiftszene
zugerechnet werden oder die dort lagern, Alkohol trinken, betteln, Passanten
anpöbeln, Sitzgelegenheiten der Verkehrsbetriebe besetzen usw. Zur
Unterstützung der Maßnahmen, wie Belehrung, Platzverweis, Ordnungswidrigkeitenanzeigen
und ggf. strafprozessuelle Maßnahmen, werden diese in der Datei
gespeichert.
Ich habe festgestellt, dass bei einigen Speicherungen weder in der Datei
selbst, noch in sonstiger Weise nachvollziehbar dokumentiert war, aus
welchem Grund eine Speicherung erfolgt ist. Teilweise war nur die Bemerkung
„punkerartiges Aussehen“ eingetragen. Ich habe die Polizei
darauf hingewiesen, dass ohne Dokumentation der Speicherungsgründe
nicht nachvollzogen und geprüft werden kann, ob die nach der Errichtungsanordnung
erforderlichen Speicherungsvoraussetzungen vorliegen. Bemerkungen wie
„punkerartiges Aussehen“ reichen für eine Speicherung
keinesfalls aus. Das äußere Erscheinungsbild allein stellt
keinen Speicherungsgrund dar. Ich habe die Polizei deshalb aufgefordert,
diese Speicherungen zu überprüfen und bei Fehlen ausreichender
Speicherungsgründe zu löschen sowie die Speicherungsgründe
für jeden einzelnen Datensatz künftig zu dokumentieren. Die
Polizeidirektion hat dies zugesagt und die von mir kritisierten Speicherungen
überprüft, gelöscht bzw. korrigiert. Einige Datensätze,
deren Speicherungsfrist nach meinen Feststellungen bereits abgelaufen
war, wurden gelöscht.
Quelle: 20. Tätigkeitsbericht
2002 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, S. 91f
http://www.datenschutz-bayern.de/inhalte/aktuelles_t.htm
(1,24 MB pdf)
Wie die Augsburger
Allgemeine berichtet, bezieht sich die Passage "Bei einer Polizeidirektion"
auf Augsburg. In dem Blatt heißt es dazu:
Datenschützer kritisiert
„Punkerkartei“
Augsburger Polizei lenkt ein...
„Punkerartiges
Aussehen“ reichte der Augsburger Polizei, um missliebige junge Leute
in einer Datei zu erfassen... Insgesamt stellte der Datenschutzbeauftragte
den Polizeibehörden gestern ein gutes Zeugnis aus, kritisierte aber
„Einzelfälle polizeilicher Missgriffe gegen harmlose Bürger“...
In Augsburg wurden aus Vetters Kritik schon Konsequenzen gezogen. Alle
Datensätze, in denen junge Leute nur wegen ihres „punkerartigen
Aussehens“ erfasst wurden, seien gelöscht worden, versicherte
Polizeisprecher Manfred Gottschalk auf Anfrage unserer Zeitung. Ebenso
gelöscht worden seien Datensätze, wo der Grund für die
Erfassung nicht mehr erkennbar war. In Zukunft werde dies eindeutig dokumentiert,
hieß es.
Augsburger Allgemeine
13.12.2002
http://www.augsburger-allgemeine.de/Portal/start?pagename=index&arid=1039684112585
Interessant in
dem Zusammenhang ist ein Urteil aus Karlsruhe:
Platzverweis für Punker
falsch
Student mit Eilantrag vor Gericht erfolgreich
Ein genereller Platzverweis
für Punker ist nach einem Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts
rechtswidrig.
Die Richter gaben dem Eilantrag eines zur Punkszene gehörenden Studenten
statt, der sich gegen ein - nur an Punker gerichtetes - Aufenthaltsverbot
für einen Platz nahe der Karlsruher Universität gewandt hatte.
Es gebe keinen Erfahrungsschatz, dass Personen, die nach ihrem Äußeren
der Punkszene zuzuordnen seien, zugleich „Verhaltensstörer
im Sinne des Polizeirechts“ seien, so das Gericht. Die Stadt Karlsruhe
hatte mit dem Verbot auf angebliche Provokationen alkoholisierter Punker
reagiert, die unter anderem durch demonstratives Verrichten der Notdurft
Passanten belästigt haben sollen. Die Geltung der Verfügung
für alle Personen, die der Punkszene zuzuordnen seien, begründete
die Stadt mit deren typischem Erscheinungsbild: Sie seien an ihren farbigen
Punkfrisuren sowie an nietenbesetzter Kleidung voller Symbole und Aufschriften
zu erkennen. Das hielten die Verwaltungsrichter für zu weit gehend.
Augsburger Allgemeine
08.08.2002
http://www.augsburger-allgemeine.de/Portal/start?pagename=index&arid=1028719299579
|