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Innovationspark bei der Universität – Leitbild und Nutzung, Teil 1Höchste Zeit, dass die Stadt für eine rein zivile, nichtmilitärische Nutzung der Flächen auf dem Innovationspark sorgtDie Vermarktung von Gewerbeflächen im Augsburg Innovationspark hat begonnen
Obwohl die Stadt ihre Chance verspielt hat, beim Bebauungsplan für den Innovationspark bei der Universität eine Zivilklausel unterzubringen, hätte sie aktuell immer noch Möglichkeiten. Bei den anstehenden Grundstücksverkäufen könnte sie über Einträge im Grundbuch militärische Nutzungen ausschließen. Auch eine Änderung des Bebauungsplans wäre natürlich möglich. Dazu bräuchte die Stadt aber ein friedenspolitisches Leitbild, zum Beispiel in Form einer Zivilklausel, das dezidiert in die planerische Willensbildung der Kommune eingeht. Erste Ansätze hierzu haben die Grünen nach einem Vorstoß selbst wieder rasiert. Reiner Erben hat im Wirtschaftsausschuss stattdessen die Schimäre von der Ressourceneffizienz als neues Leitbild präsentiert, das von den Bürgerlichen mit einhelliger Begeisterung aufgenommen wurde – ist es doch im Hinblick auf eine friedliche Ausrichtung der Stadt und des Innovationsparks völlig wirkungslos. Während Reiner Erben sich mit diesem Humbug noch brüstet und die städtische Wohnungsbaugesellschaft ihr Geld mit dem Technologiezentrum verpludert, dümpelt der sogenannte Innovationspark vor sich hin. Von den wahnwitzigen Prognosen, dort 4000 bis 6000 Arbeitsplätze zu schaffen, distanzieren sich Stadt und Medien inzwischen vorsichtshalber selber. Und die Parole von einem Zentrum für Ressourceneffizienz von europäischem Rang glauben die Agenten des Innovationsparks aus der Rüstungsbranche, die Verantwortlichen bei der Regio und die Entourage von Eva Weber im Wirtschaftsreferat wahrscheinlich selbst nur, solange ihre Posten erhalten und gut bezahlt werden. Zur Zeit dürften die Posten der Propagandisten des Innovationsparks nahezu die einzigen Arbeitsplätze sein, die auf dem Innovationspark bisher geschaffen wurden. Die Goldgräberstimmung rund um das schwarze Gold Carbon könnte bald in einem Katzenjammer enden, solange sich die Stadt nicht aus dem Schlepptau der Rüstungskonzerne wie Premium Aerotec und MT Aerospace befreit. Statt das riskante Spiel mit Großaufträgen der Rüstungsbranche zu mitzuspielen, sollte die Stadt konsequent auf Konversion und Mobilisierung der regionalen Wirtschaft und der zivilen Kräfte setzen. Die Vermarktung von Gewerbeflächen im Augsburg Innovationspark hat begonnen – die Stadt hatte und hat einige Möglichkeiten, das Leitbild „Frieden“ umzusetzenDie Stadt hat mit der Vermarktung von Gewerbeflächen im Augsburg Innovationspark bei der Universität begonnen. Dafür wurde im Juli 2014 das erste Teilumlegungsverfahren für südwestliche Grundstücke im Innovationspark in Kraft gesetzt. Es handelt sich zunächst um 38.000 m² Fläche im Eigentum der Stadt. Die Grundstücke liegen zwischen der neu zu bauenden Erschließungsstraße für den Augsburg Innovationspark und der B 17 und sollen in den Jahren 2015 und 2016 über die Bgm.-Ulrich-Straße Stück für Stück erschlossen werden.[1] Keines dieser Grundstücke hat die Stadt bis jetzt verkauft.[2] Bei den eigenen Grundstücken und denen, die sie noch erwerben will, hätte die Stadt über eine Grunddienstbarkeit die Möglichkeit, bestimmte Zwecke für die Nutzung festzulegen bzw. auszuschließen. Diese Vorgaben der Stadt würden bei einem Verkauf der Flächen und sogar bei einem Weiterverkauf der Flächen an Dritte gelten, da sie im Grundbuch eingetragen wären. Der andere Weg für die Stadt, friedliche Verwendungszwecke festzulegen, wäre das Erbbaurecht. Beim Technologiezentrum (TZA), einem Kernbestandteil des Innovationsparks, hätte die Stadt voll das Sagen, weil es sich im Besitz der Stadt befindet und auch in ihrem Besitz bleiben soll. Über die Auswahl der Mieter und die Mietverträge könnte die Stadt unseres Erachtens eine rein zivile Nutzung festlegen und alle Arten militärischer Nutzung ausschließen. Insgesamt gehören etwa ein Drittel der Fläche von knapp 70 ha des geplanten Innovationsparks dem Freistaat Bayern, bzw. der Universität. Dazu zählt auch weitgehend das südöstliche Gelände des Innovationsparks (südlich der Universität), auf dem die Institutsgebäude von DLR[3] und Fraunhofer bereits errichtet und in Betrieb sind und der Bau des Instituts für Materials Resource Management (MRM) der Universität Augsburg ab 2015 geplant war, aber bis jetzt noch nicht erfolgte. Hier und an der Universität selbst müsste eine Zivilklausel greifen, die in der Grundordnung der Universität verankert sein müsste. Für etwaiges Gelände des Freistaats, für das die Universität nicht direkt zuständig ist, würde wahrscheinlich nur eine Zivilklausel greifen, die im Landeshochschulgesetz verankert ist. Aber wie gesagt, über einen geänderten Bebauungsplan könnte die Stadt auch für diese Flächen des Freistaats bestimmte Nutzungen verordnen. In der Bauleitplanung hat die Stadt ihr Profil als Friedensstadt bereits verspieltMit der sogenannten Bauleitplanung hat die Gemeinde das Recht, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. In den Grundsätzen der Bauleitplanung, die in Paragraf 1 des Baugesetzbuches formuliert sind, findet sich zum einen die allgemeine Anforderung: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.“[4] Zum anderen finden sich 13 Punkte, die insbesondere bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. In den oben zitierten allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung ließe sich das Friedensziel leicht unterbringen. Rüstungsproduktion und Rüstungsforschung sind weder sozial, sie dienen weder dem Wohl der Allgemeinheit noch entsprechen sie der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Auch eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung ist durch die Militarisierung der Stadt nicht gegeben. Nicht von ungefähr ist das Friedensziel der Stadt in ihrem Nachhaltigkeitsprogramm formuliert. Im „Handlungsprogramm Nachhaltigkeit“, vom Stadtrat im Juni 2004 verabschiedet, wird in der Leitlinie B7 als „Ziel“ formuliert, Augsburg müsse „als »Stadt des Friedens« Profil entwickeln“. Allerdings bleibt es bei dieser sehr allgemeinen Formulierung im Handlungsprogramm Nachhaltigkeit, eine Konkretisierung unterbleibt wohlweislich. Aktuelle Karte der geplanten Flächen auf dem „Augsburg Innovationspark“, Bebauungsplan 900. Die von uns gelb markierten Flächen sind bzw. werden zur Zeit erschlossen und stehen zum Verkauf. Das erste Teilumlegungsverfahren wurde im Juli 2014 in Kraft gesetzt. Zum Download des Flächenplans in höherer Auflösung bitte auf die Karte klicken. Quelle: Wirtschaftsförderung Stadt Augsburg
Man kann nun in den 13 Punkten, die nach Paragraf 1 des Baugesetzbuches „insbesondere“ bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, eine Einschränkung der allgemeinen Grundsätze sehen, aber das muss nicht unbedingt sein. Denn erstens gelten die 13 Punkte als beispielhaft und haben keinen abschließenden Charakter, zweitens lassen Sie in ihrer Detailliertheit Raum für weitere ziemlich konkrete Festlegungen – wie zum Beispiel eben dem Verbot von Rüstungsforschung und Rüstungsproduktion auf einem bestimmten Gelände. Drittens sind in den 13 Punkten sogar militärische und zivile Nutzungen direkt angesprochen und viertens geht es auch im Zweifelsfall um die richtige Abwägung der verschiedenen Belange. In einem Baurecht-Ratgeber heißt es zum Beispiel: „Je nach dem Planungswunsch der Gemeinde können die Bestimmungen sehr detailliert (z.B. Farbe der Dachziegeln) … sein.“[5] Hier kommt doch der Gedanke auf, dass die Stadt auch weit schwerwiegendere Dinge als die Farbe von Dachziegeln „detailliert“ festlegen kann, sofern nur der „Planungswunsch“ formuliert wird oder eben in einem beschlossenen Leitbild festgelegt ist. Der zehnte Punkte aus den 13 Punkten des Paragraf 1, Abschnitt 6, Baugesetzbuch wurde in einer Neufassung des Gesetzes[6] im Jahr 2004 geändert. Danach sind bei der Bauleitplanung insbesondere auch zu berücksichtigen: „10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften“. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es zu diesem Punkt: „Mit Nummer 10 (bisher Nummer 9) soll der Belang der zivilen Anschlussnutzung militärischer Liegenschaften hinzugefügt werden. Damit soll berücksichtigt werden, dass die Kommunen als Planungsträger einen Anteil an der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Konversion ehemaliger militärischer Infrastrukturanlagen und Einrichtungen haben.“[7] Auch wenn der Gesetzgeber hier vor allem sogenannte Konversionsflächen im Auge hat – also von den Streitkräften der Alliierten oder der Bundeswehr selbst aufgegebenes Terrain –, so ist die Formulierung „ dass die Kommunen als Planungsträger einen Anteil an der gesellschaftspolitischen Aufgabe der Konversion … haben“ doch von großem Interesse für die Friedenskräfte und sollte auch von der Stadt Augsburg mit ihrem Anspruch als Friedensstadt genutzt werden gegenüber den Rüstungskonzernen. Im Konfliktfall, zum Beispiel mit den Rüstungskonzernen, kommt es auf die richtige Abwägung der verschiedenen Belange an, wobei mit „richtig“ eine juristisch haltbare Abwägung gemeint ist. In einem Kommentar zum öffentlichen Baurecht heißt es hier zu: Die planerische Willensbildung der Gemeinde vollzieht sich in der Weise, dass die Gemeinde nach Ermittlung und Gewichtung der für das Plangebiet erheblichen öffentlichen und privaten Belange diese bei der Aufstellung der Bauleitpläne entsprechend dem Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat. Dem sich in dieser Vorgabe äußernden bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot liegt die Vorstellung zugrunde, dass Planung einen komplexen Willensbildungsprozess darstellt, der sich aus Elementen des Erkennens, des Wertens und des Wollens zusammensetzt. Die Planung selbst ist gekennzeichnet durch eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, deren Kern wiederum die planerische Abwägung bildet. Daher kommt der Abwägung bei der gemeindlichen Planung grundlegende Bedeutung zu, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich in ihr die verfassungsrechtlich gewährleistete und abgesicherte Planungshoheit der Gemeinde manifestiert.[8] Wir können diesen Gesichtspunkt hier nicht weiter vertiefen. Klar scheint aber, dass der sogenannten planerischen Willensbildung der Gemeinde ein großer Stellenwert zukommt – und dieser, in unserem Fall friedenspolitische Wille der Stadt müsste wesentlich deutlicher formuliert werden. Die wesentlichen Instrumente der kommunalen Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplanung). Schon der Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gemeindegebiet gilt, kann „Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ enthalten. In der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) kann nach Paragraf 9 des Baugesetzbuches „die Art und das Maß der baulichen Nutzung“ festgesetzt werden wie auch „der besondere Nutzungszweck von Flächen“.
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